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   BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20   

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https://dejure.org/2021,3446
BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20 (https://dejure.org/2021,3446)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2021 - 4 StR 509/20 (https://dejure.org/2021,3446)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 4 StR 509/20 (https://dejure.org/2021,3446)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Klarstellung des Schuldspruchs in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" und Haftung der Mitverurteilten als Gesamtschuldner bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 4 ; StPO § 357 S. 1
    Klarstellung des Schuldspruchs in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" und Haftung der Mitverurteilten als Gesamtschuldner bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
    Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN).

    Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ? auch ohne Berichtigung ? klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, aaO mwN).

  • BGH, 18.03.2015 - 3 StR 3/15

    Unzulässigkeit der Änderung der Urteilsformel nach Verkündung jenseits

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
    Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 601/19

    Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (Bestimmung der Dauer des

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
    Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN).
  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 2/19

    Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch;

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
    Da eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl' kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 ? 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 244 Rn. 52 mwN), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.
  • BGH, 14.02.2024 - 2 StR 341/23
    Diese Tat ist im Schuldspruch jedoch nicht als "Privatwohnungseinbruchsdiebstahl", sondern als "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 46/21

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Einbruch in Betriebsräume;

    Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen "Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung' verurteilt worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO; vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19 Rn. 6, NStZ 2019, 674; und vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20 Rn. 3).
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