Rechtsprechung
BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 260 StPO
Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: Beschränkung auf offensichtliche Verkündungsversehen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Klarstellung des Schuldspruchs in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" und Haftung der Mitverurteilten als Gesamtschuldner bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 244 Abs. 4 ; StPO § 357 S. 1
Klarstellung des Schuldspruchs in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" und Haftung der Mitverurteilten als Gesamtschuldner bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 20.03.2020 - 47 Js 11/19
- BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16
Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15; Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN).Die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen Verkündungsversehens setzt voraus, dass sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligte ? auch ohne Berichtigung ? klar zutage liegen, und damit der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, aaO mwN).
- BGH, 18.03.2015 - 3 StR 3/15
Unzulässigkeit der Änderung der Urteilsformel nach Verkündung jenseits …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15;… Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN). - BGH, 15.01.2020 - 1 StR 601/19
Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (Bestimmung der Dauer des …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Denn der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts erweist sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung als unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 ? 3 StR 3/15;… Urteil vom 8. November 2017 ? 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6; Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 601/19 mwN). - BGH, 19.03.2019 - 3 StR 2/19
Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch; …
Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 4 StR 509/20
Da eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel durch die Bezeichnung "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl' kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 ? 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674;… Fischer, StGB, 68. Aufl., § 244 Rn. 52 mwN), stellt der Senat den Schuldspruch entsprechend klar.
- BGH, 14.02.2024 - 2 StR 341/23 Diese Tat ist im Schuldspruch jedoch nicht als "Privatwohnungseinbruchsdiebstahl", sondern als "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674; vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20, juris Rn. 3).
- BGH, 24.03.2021 - 6 StR 46/21
Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Einbruch in Betriebsräume; …
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte im Fall 18 der Urteilsgründe wegen "Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung' verurteilt worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO;… vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19 Rn. 6, NStZ 2019, 674; und vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20 Rn. 3).